Mittel zur Identifizierung gehaltener Rinder
§ 4.
(1) Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung „AT“, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang II Teil 2 Z 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.
(2) Rinderhaltenden Personen ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 15 zu übermitteln.
(3) Die Kennzeichnung hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Rindern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen.
(4) Bei aus Drittländern eingeführten Rindern, die nach Art. 81 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.
(5) Verliert ein Rind eine Ohrmarke, ist die Aufschrift unlesbar geworden oder wird festgestellt, dass der elektronische Teil funktionsunfähig geworden ist, so ist dies von der rinderhaltenden Person zu melden und das Rind unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen., Bei einem Verlust der rechten Ohrmarke ist jenes Rind mit einer herkömmlichen Ohrmarke und bei einem Verlust der linken Ohrmarke mit einer elektronischen Ohrmarke zu kennzeichnen.
(6) Bei dauernder Einstellung der Rinderhaltung ist dies der AMA mit dem Zeitpunkt der Einstellung mitzuteilen und ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken sind zurückzusenden.
(7) Für Rinder, bei denen die physiologischen Eigenschaften der Ohren eine Kennzeichnung mit Ohrmarken nicht ermöglichen, kann die AMA mit Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes abweichend von Abs. 1 alternativ eine Kennzeichnung gemäß Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zulassen.
(8) Auf hinreichend begründeten Antrag einer rinderhaltenden Person können ausnahmsweise und abweichend von Abs. 1 Ohrmarkenpaare ohne elektronischen Teil für die Kennzeichnung übermittelt werden. In gleicher Weise ist im Fall der Notwendigkeit von Ersatzohrmarken gemäß Abs. 5 in derart begründeten Ausnahmefällen weiterhin eine Kennzeichnung mit einem Ohrmarkenpaar ohne elektronischen Teil möglich.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20011525
Dokumentnummer
NOR40233071
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