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§ 18 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Meldepflichten der AMA und Datenzugang

§ 18.

(1) Die AMA hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden:

  1. 1. den Kostenersatz gemäß § 15,
  2. 2. die ausgegebenen Ohrmarken,
  3. 3. die verhängten Sanktionen und
  4. 4. die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

(2) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, zu ermöglichen.

(3) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen notwendig sind, zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233085

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