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§ 13 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Rechtsbehelfe

§ 13.

(1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Wochen nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233080

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