Rechtsbehelfe
§ 13.
(1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Wochen nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20011525
Dokumentnummer
NOR40233080
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