Rechte der Arbeitnehmervertreterinnen und ‑vertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 410.
(1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl der bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung der bzw. des Verwaltungsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktorinnen und Direktoren gilt § 359 Abs. 5 dritter und vierter Satz.
(2) Im Übrigen haben die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(3) Für das Recht der Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt § 359 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren.
Schlagworte
Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233029
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