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§ 405 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

§ 405.

(1)  Der SCE‑Betriebsrat hat

  1. 1. fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
  2. 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 390 Abs. 2) unverzüglich

(2)  Wenn der SCE‑Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 387, 392 oder 393 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE‑Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 388) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233024

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