Aufgaben
§ 324.
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
- 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 2. Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
- 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 4. Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
- 5. Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 327 Abs. 4).
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232943
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