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§ 324 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufgaben

§ 324.

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2. Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5. Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 327 Abs. 4).

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232943

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