Autonome Geschäftsordnung
§ 315.
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
- 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 314 Abs. 3;
- 2. die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232934
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