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§ 270 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Pflichten der Lehrberechtigten

§ 270.

(1)  Lehrberechtigte haben für die Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und sie unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2)  Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3)  Lehrberechtigte haben die Lehrlinge zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten und sie auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4)  Lehrlingen ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Lehrberechtigte haben die Lehrlinge zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

(5)  Lehrberechtigte können einen Ersatz der von ihnen getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, ist anzuwenden.

(6)  Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(7)  In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 6 sind einzurechnen:

  1. 1. die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
  2. 2. der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule nach den landwirtschaftlichen Schulgesetzen der Länder;
  3. 3. an saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.

(8)  Die bzw. der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 7) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die bzw. der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(9)  Schülervertreterinnen und Schülervertretern sowie Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.

(10)  Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Z 3 auch den Lehrling unabhängig von seinem Alter zu verständigen

  1. 1. von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
  2. 2. ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft der bzw. des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;
  3. 3. schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232889

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