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§ 239 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 239.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 232 bis 238 insbesondere näher zu regeln:

  1. 1. Bildschirmarbeit gemäß § 236,
  2. 2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
  3. 3. Ermittlung und Messungen betreffend Lärm sowie Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen gemäß § 234,
  4. 4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlung und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
  5. 5. Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
  6. 6. Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232858

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