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§ 134 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Gleichbehandlungsgebot

§ 134.

(1)  Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2)  Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(3) Abs. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232753

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