Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. „Internationale Einrichtungen“: Internationale Organisationen (Z 2) und Sonstige Internationale Einrichtungen (Z 3);
- 2. „Internationale Organisationen“: zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen, denen Völkerrechtssubjektivität zukommt;
- 3. „Sonstige Internationale Einrichtungen“: sonstige Einrichtungen von Staaten, Internationalen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartigen Einrichtungen mehrerer Staaten ohne Völkerrechtssubjektivität;
- 4. „Internationale Konferenzen“: internationale Tagungen auf Einladung von Staaten oder Internationalen Einrichtungen;
- 5. „Amtssitzbereich“: die im Einvernehmen mit Österreich festgelegten Grundstücke, Anlagen und Räumlichkeiten, in denen Internationale Organisationen ihre Tätigkeit ausüben oder Internationale Konferenzen abgehalten werden. Im Amtssitzbereich gilt österreichisches Recht, soweit Vorrechte und Befreiungen nicht anderes vorsehen;
- 6. „Angestellte“: natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Organisationen und Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen; und
- 7. „Familienangehörige“: im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder und andere Personen, die im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zur Begleitung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Person berechtigt sind.
Schlagworte
Ehepartner, Ehepartnerin
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011502
Dokumentnummer
NOR40231878
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