Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).
Anfrage und Übermittlung
§ 1.
(1) Die in § 37 Abs. 4 KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
(2) Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20011468
Dokumentnummer
NOR40231189
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