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§ 2 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1948

§ 2.

Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen dies Abschnittes I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25/1947, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011456

Dokumentnummer

NOR40231082

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