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§ 1 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1948

§ 1.

Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes von den im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011455

Dokumentnummer

NOR40231077

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