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Anlage 3 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Anlage 3

Anlage 3
zu § 5 Abs. 2

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung:

Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung oder eine Teilprüfung gemäß § 8a BRPG bzw. § 9 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführt wird, hat folgende Daten gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 19 prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

  1. 1. die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
  2. 2. die Schulstufe;
  3. 3. die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes; Berufsreifeprüfung gemäß BRPG; Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz; Prüfungen gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985);
  4. 4. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 SchUG-BKV), sofern nicht Z 5 oder 6 anzuwenden ist;
  5. 5. im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht:
  1. a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 SchUG-BKV),
  2. b) die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 6 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 6 SchUG-BKV),
  3. c) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV) und
  4. d) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 SchUG bzw. SchUG-BKV);
  1. 6. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:
  1. a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 BRPG),
  2. b) die Gesamtbeurteilung (§ 9 BRPG),
  3. c) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a BRPG) und
  4. d) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§§ 7, 8a BRPG);
  1. 7. im Fall der Ablegung einer Pflichtschulabschluss-Prüfung:
  1. a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),
  2. b) die Gesamtbeurteilung (§ 6 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),
  3. c) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 7 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes) und
  4. d) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§§ 5, 9 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230968

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