Anlage 10
Anlage 10
zu § 16 Abs. 1 und 2
Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- 1. die Schulkennzahl;
- 2. die Schulformkennzahl;
- 3. das Schuljahr;
- 4. die Schulstufe;
- 5. die Klasse;
- 6. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
- 7. das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
- 8. die Erhebungs-ID;
- 9. den Monat und das Jahr der Geburt;
- 10. die Staatsangehörigkeit;
- 11. das Geschlecht;
- 12. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
- 13. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
- a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
- b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
- 14. die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
- 15. die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;
- 16. die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:
- a) begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder
- b) unbegründet;
- 17. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;
- 18. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
- 19. Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und
- 20. Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.
Schlagworte
Leistungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40250456
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