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Anlage 10 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Anlage 10

Anlage 10
zu § 16 Abs. 1 und 2

Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. 1. die Schulkennzahl;
  2. 2. die Schulformkennzahl;
  3. 3. das Schuljahr;
  4. 4. die Schulstufe;
  5. 5. die Klasse;
  6. 6. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  7. 7. das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
  8. 8. die Erhebungs-ID;
  9. 9. den Monat und das Jahr der Geburt;
  10. 10. die Staatsangehörigkeit;
  11. 11. das Geschlecht;
  12. 12. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
  13. 13. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
  1. a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
  2. b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  1. 14. die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
  2. 15. die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;
  3. 16. die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:
  1. a) begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder
  2. b) unbegründet;
  1. 17. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;
  2. 18. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
  3. 19. Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und
  4. 20. Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.

Schlagworte

Leistungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40250456

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