Zweck
§ 1.
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.
Schlagworte
Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011437
Dokumentnummer
NOR40229755
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