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§ 1 SchulDigiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Zweck

§ 1.

Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011437

Dokumentnummer

NOR40229755

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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