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§ 25 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Besondere Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaften

§ 25.

(1) Sportlerinnen und Sportler unterliegen folgenden Verpflichtungen:

  1. 1. den jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und den Regelungen dieses Bundesgesetzes, soweit sachlich in Frage kommend;
  2. 2. den für den jeweiligen internationalen Wettkampf, zu dem ihre Entsendung erfolgt, geltenden Anti-Doping-Regelungen;
  3. 3. Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen und keine verbotenen Methoden an ihnen angewendet werden;
  4. 4. bei den Dopingkontrollen gemäß der §§ 15 und 16 jederzeit und an jedem Ort mitzuwirken;
  5. 5. die Identität einer sonstigen Person, welche die Sportlerin bzw. den Sportler in Ausübung der sportlichen Tätigkeit unterstützt, auf Anfrage der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, eines nationalen Verbandes oder einer sonstigen für die jeweilige Sportlerin bzw. den jeweiligen Sportler zuständigen Anti-Doping-Organisation, offenzulegen;
  6. 6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen der Ärztin bzw. dem Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen;
  7. 7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 24 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind;
  8. 8. den Aufforderungen der ÖADR und der USK Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken;
  9. 9. an Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2 teilzunehmen.

(2) Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 in das Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten, die in Abs. 1 genannten und im Folgenden zusätzlich angeführten Verpflichtungen einzuhalten:

  1. 1. die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinreichung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden;
  2. 2. die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools zu erfüllen;
  3. 3. die Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen sowie jede Namensänderung unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden.

(3) Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

  1. 1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler wohnen wird (z. B. Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
  2. 2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (z. B. Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
  3. 3. ihren bzw. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird sowie die personenbezogenen Daten, zu denen sie bzw. er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
  4. 4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 5.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie bzw. er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

(4) Auf Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen und Sportlern, die gemäß § 9 in das Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools aufzunehmen sind, zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 2 Z 20) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen und Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 5 erforderlich ist.

(6) Mannschaften, die in den Nationalen Testpool aufgenommen wurden, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 wöchentlich, spätestens bis Sonntag, 23:59 Uhr in schriftlicher oder elektronischer Form, folgende Informationen an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln und im Bedarfsfall zu aktualisieren:

  1. 1. für jeden Tag der folgenden Woche Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Mannschaft trainieren oder einer anderen sportlichen Tätigkeit nachgehen wird;
  2. 2. die Wettkämpfe für die kommende Woche, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Mannschaft während dieser Woche an Wettkämpfen teilnehmen wird;
  3. 3. den Namen jeder Sportlerin und jedes Sportlers, die und der an Tätigkeiten im Sinne der Z 1 oder Z 2 nicht teilnehmen kann;
  4. 4. sollte eine Sportlerin bzw. ein Sportler einer Mannschaft nicht an einer Tätigkeit im Sinne der Z 1 oder Z 2 teilnehmen können, so hat der Rechtsträger der Mannschaft der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung für den Tag an dem er abwesend sein wird, ein 60-minütiges Zeitfenster in der Zeit zwischen 5.00 und 23.00 Uhr zu nennen, an dem er jedenfalls an einem genau anzugebenden Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen wird. Der Beginn dieses Zeitfensters darf nicht früher als zwei Stunden nach der Benachrichtigung liegen.

(7) Sportlerinnen und Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten internationalen oder nationalen Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem zuständigen internationalen Sportfachverband schriftlich zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

(8) Sportlerinnen und Sportler, die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beenden, haben dies derjenigen Anti-Doping-Organisation mitzuteilen, die gegen die Sportlerin bzw. den Sportler die Sperre verhängt hat. Möchte die Sportlerin bzw. der Sportler ihre oder seine Karriere später wiederaufnehmen, darf sie oder er solange nicht bei internationalen oder nationalen Wettkämpfen starten, bis sie oder er für Dopingkontrollen zur Verfügung steht, indem sie oder er den zuständigen internationalen Sportfachverband und die jeweilige nationale Anti-Doping-Organisation sechs Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt hat (oder in einem Zeitraum, welcher der ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Sport verbliebenen Dauer der Sperre entspricht, wenn dieser Zeitraum länger als sechs Monate beträgt).

Schlagworte

Topsegment

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229474

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