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§ 24 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen Besondere Pflichten der Sportorganisation

§ 24.

(1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen. Sie haben sicherzustellen, dass die Anti-Doping-Regelungen für alle zugehörigen Organisationen und deren Mitglieder Anwendung finden.

(2) Sportorganisationen haben:

  1. 1. die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf, zu dem eine Entsendung von Sportlerinnen bzw. Sportlern erfolgt, geltenden Anti-Doping-Regelungen anzuerkennen;
  2. 2. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 24 anzuerkennen;
  3. 3. ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 2 bis 5 zu informieren;
  4. 4. ihre Mitglieder sowie deren Sportlerinnen und Sportler und sonstige Personen anzuhalten, alle Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping-Organisationen zu melden;
  5. 5. in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
  6. 6. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
  1. a) die Nichtzulassung von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
  2. b) die Nichtzulassung von Sportlerinnen bzw. Sportlern während der in § 25 Abs. 7 und 8 genannten Zeiträume;
  3. c) die Verpflichtung der Sportlerin bzw. des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 25 anzuerkennen;
  4. d) die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmenden.
  1. 7. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlerinnen bzw. Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;
  2. 8. ihre Mitglieder zu veranlassen, dass die ihnen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstigen Personen den Aufforderungen der ÖADR und der USK Folge leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitwirken. Die Mitglieder haben zu gewährleisten, dass in ihren Reglements im Fall einer unbegründeten Nichtbefolgung einer Aufforderung oder einer verweigerten Mitwirkung durch die ihnen zugehörigen Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstige Personen ein angemessener und wirksamer Sanktionsmechanismus vorgesehen ist;
  3. 9. die Entscheidungen der ÖADR und der USK in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen;
  4. 10. ihren Mitgliedern oder zugehörigen Organisationen sowie deren Sportlerinnen, Sportler und sonstige Personen die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 9 sowie § 25 Abs. 1, soweit sachlich in Frage kommend, durch Bestimmungen im Reglement oder vertraglich zu überbinden;
  5. 11. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf Anfrage unverzüglich die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 von Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstigen Personen zu übermitteln;
  6. 12. sicherzustellen, dass Personen, die eine Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme verbüßen, nicht als Betreuungspersonen eingesetzt werden;
  7. 13. eine Anti-Doping-Beauftragte oder einen Anti-Doping-Beauftragten zu ernennen, die oder der die Umsetzung der Maßnahmenpakete gemäß § 3 Abs. 2 in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung koordiniert. Diese oder dieser Anti-Doping-Beauftragte hat sich im Rahmen von speziellen Schulungsmaßnahmen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu diesem Zweck angeboten werden, jährlich fortzubilden sowie
  8. 14. angemessene und wirksame Sanktionsmechanismen in ihrem Reglement im Falle eines Verstoßes von Mannschaften gegen die Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 6 vorzusehen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:

  1. 1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
  2. 2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
  3. 3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation bereitsteht;
  4. 4. Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen oder sonstige Personen nicht einsetzen:

  1. 1. Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson oder sonstige Person insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;
  2. 2. Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;
  3. 3. Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
  1. a) sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes oder der jeweiligen internationalen Sportorganisation zu unterwerfen,
  2. b) die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und
  3. c) der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.

(5) Bezüglich sonstiger Personen, die Sportlerinnen und Sportlern in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit unterstützen, haben die Sportorganisationen sicher zu stellen, dass diese ihren jeweiligen Anti-Doping-Regelungen unterliegen.

(6) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportlerinnen bzw. Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportlerinnen bzw. Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportlerinnen bzw. Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlerinnen bzw. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß der Sportlerin bzw. des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.

(7) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Organisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 10 den Vorgaben der Abs. 2 bis 6 entsprechen. Wenn aufgenommene Organisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(8) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlerinnen und Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben.

(9) Sportlerinnen und Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 abgegeben haben.

(10) Die Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping-Beauftragte und sonstige Funktionärinnen und Funktionäre von Sportorganisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtungen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.

Schlagworte

Dopingmuster, Sicherungsmaßnahme, Wettkampfstätte

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229473

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