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§ 20 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

§ 20.

(1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 18) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 5) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 7 Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband sowie jene Anti-Doping Organisationen, die ein Recht auf Überprüfung gegen die Entscheidung der ÖADR haben, nachweislich zu informieren.

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

  1. 1. die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person oder der Rechtsträger einer betroffenen Mannschaft und
  2. 2. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 18) betreibende Stelle.

(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.

(4) Sollte die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nicht bereits eine Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 2 abgegeben haben, ist diese mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens darauf hinzuweisen, dass sie innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens

  1. 1. sich schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und
  2. 2. auf eine mündliche Verhandlung verzichten

(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 – eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist von der bzw. dem Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeuginnen und Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Abs. 2 beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 bedarf. Die ÖADR kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Zeuginnen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Zeuginnen und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.

(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine vorläufige Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen über die in Frage stehende Suspendierung zu entscheiden.

(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen nicht herangezogen werden.

(8) Binnen sechs Wochen ab Einleitung des Verfahrens hat entweder eine schriftliche Entscheidung oder die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Nach dem mündlichen Verfahren und damit einhergehendem Abschluss des Beweisverfahrens ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist binnen sechs Monaten nach Einleitung abzuschließen, wobei von der betroffenen Person oder dem Rechtsträger der betroffenen Mannschaft verursachte Verzögerungen in diese Frist einzurechnen sind. Bei einer Erweiterung des Prüfantrages beginnen die Fristen von neuem zu laufen.

Schlagworte

Beweislage

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229469

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