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§ 16 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

§ 16.

(1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können von der Leiterin oder vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der schriftlichen oder elektronischen Anordnung bei den Trainerinnen bzw. Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt werden. Diese haben ohne Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportlerinnen bzw. Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.

(2) Nach Festlegung der Sportlerinnen bzw. Sportler, bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat die Leiterin oder der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hiefür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229465

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