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§ 15 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

§ 15.

(1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:

  1. 1. für Dopingkontrollen bei Sportlerinnen bzw. Sportlern (§ 2 Z 26) und Tieren (§ 26);
  2. 2. für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, von einem ausländischen nationalen Sportfachverband, von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter einer Sportgroßveranstaltung oder von einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.

(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch eine Ärztin oder einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht der zu kontrollierenden Person anzugehören.

(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Mitglieder des Kontrollteams gegenüber den betroffenen Personen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen lautende schriftliche oder elektronische Anordnung zur Dopingkontrolle vorzuweisen. Eine Gleichschrift der Anordnung ist der betroffenen Person gegen Bestätigung auszufolgen. Bei besonders schutzbedürftigen Sportlerinnen bzw. Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Trainerin oder Trainer, Funktionärin oder Funktionär des Vereins, dem die Sportlerin bzw. der Sportler angehört) zu erfolgen.

(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 5.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Achtung der Menschenwürde der betroffenen Personen vorzunehmen.

(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls von der Leiterin oder vom Leiter des Kontrollteams und von der betroffenen Person zu unterfertigen. Die betroffene Person hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.

(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 13 Abs. 2, der §§ 14 und 16 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat die betroffene Person nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.

(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden festgestellt, haben die betroffenen Sportlerinnen bzw. Sportler oder die betroffenen sonstigen Personen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.

(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlerinnen bzw. Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229464

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