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§ 10 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldeperiode

§ 10.

Die Meldung ist im Anlassfall spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Die Meldeperiode ist generell der Monat, in dem der wirtschaftliche Übergang im Rahmen des meldepflichtigen Geschäftsfalls stattfand. Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen ist jedoch die Meldeperiode der Monat des Zahlungszeitpunkts.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228908

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