vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Abstimmungsspendegesetz 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 3.

Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011402

Dokumentnummer

NOR40228697

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)