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§ 7 COVID 19-Gesetz-Armut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Richtlinien des Bundes

§ 7.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
  2. 2. den Gegenstand der Zuwendungen;
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
  4. 4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
  5. 5. Berichtspflichten;
  6. 6. Aufteilungsschlüssel;
  7. 7. Anweisungsmodalitäten;
  8. 8. Modalitäten für die Endabrechnung;
  9. 9. Verfahren;
  10. 10. Dauer.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40240293

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