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§ 1 COVID 19-Gesetz-Armut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Zweck

§ 1.

Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug

  1. 1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und
  2. 2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen
  1. zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40228604

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