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§ 7 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

Verwendung von Daten durch die RTR-GmbH

§ 7.

(1) Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.

(2) Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.

(3) Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu sperren.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227983

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