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Anlage 2 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2021

Anlage 2

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richt-linien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20011343

Dokumentnummer

NOR40231331

Zusatzdokumente: Anhang 

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