Anlage 2
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richt-linien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
20011343
Dokumentnummer
NOR40231331
Zusatzdokumente: Anhang
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