vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2022

Anhang

zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)

RICHTLINIEN

INHALT

  1. 1 Präambel2
  2. 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH3
  3. 3 Begünstigte Unternehmen3
  4. 4 Ermittlung und Höhe des FKZ 800.0005
  5. 5 Antragstellung, Antragsprüfung und Auszahlung10
  6. 6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag12
  7. 7 Entscheidung über Anträge14
  8. 8 Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.00014
  9. 9 Berichtspflicht der COFAG15
  1. 1 Präambel
  2. 1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
  3. 1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 3.1.9 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Beihilfen werden den begünstigten Unternehmen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten gewährt, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat.
  4. 1.3 Infolge der 5. Änderung des Befristeten Beihilferahmens vom 28. Jänner 2021 wird die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses von EUR 800.000 auf EUR 1.800.000 angehoben Der Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen und darf nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden. Leistungen nach diesen Richtlinien können mit De-minimis-Beihilfen1 und AGVO-, GVO Landwirtschaft- beziehungsweise GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen2 kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
  5. 1.4 Für Anträge auf Gewährung des FKZ 800.000, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des FKZ 800.000 einen EUR 800.000 übersteigenden Betrag ergibt, wird der beilhilferechtliche Höchstbetrag (siehe Punkt 4.3.5) rückwirkend auf EUR 1.800.000 angehoben. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird ermächtigt, die rückwirkende Anpassung dieser Anträge durchzuführen (siehe Punkt 5.8).

_________________________________

  1. 1 Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352; Verordnung Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimis VO Landwirtschaft), ABl. 352/9, abgeändert durch die Verordnung Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. L 51 I; Verordnung Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis VO Fischerei), ABl. L 190/45.
  2. 2 Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), ABl. L 369.
  3. 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
  4. 2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
  5. 2.2 Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz mit der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen beauftragt, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
  6. 2.3 Die COFAG hat begrenzte Beihilfen an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien zu gewähren (FKZ 800.000). Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen FKZ 800.000 weisungsfrei.
  7. 3 Begünstigte Unternehmen
  8. 3.1 Ein FKZ 800.000 darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. 3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  2. 3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt;
  3. 3.1.3 beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  4. 3.1.4 das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
  5. 3.1.5 das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
  6. 3.1.6 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
  7. 3.1.7 das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen gemäß Punkt 4.2 insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30%;
  8. 3.1.8 zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
  9. 3.1.9 das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ 800.000 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein FKZ 800.000 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beach-ten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316/2019 , beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;
  10. 3.1.10 das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  1. 3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines FKZ 800.000 nach den gegenständlichen Richtlinien sind:
  1. 3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990; (Anm. 1)
  2. 3.2.2 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  3. 3.2.3 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
  4. 3.2.4 Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
  5. 3.2.5 und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  6. 3.2.6 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein FKZ 800.000 gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
  7. (a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 16. Februar 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
  8. (b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
  1. i. der Übertragende ist verstorben und daher wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst, oder
  2. ii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, sodass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
  3. iii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein FKZ 800.000 zu gewähren.

(___________

Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 lautet: „…und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“ Die Wortfolge lautet richtig: „und die nachfolgende Wortfolge „und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“.)

  1. 4 Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
  2. 4.1 Definition Fixkosten
  1. 4.1.1 Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
  1. (a) Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen; dies gilt auch für die Miete und Pacht von imunmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehendenStandplätzen beziehungsweise Verkaufsstellen;
  2. (b) die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den Vorschriften des § 7 Abs. 1 EStG 1988von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vordem jeweiligen gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde;
  3. (c) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für dieseWirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter); dies jedoch nur insoweit, als es bei einer sämtliche betroffene Unternehmen inschließenden Gesamtbetrachtung zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommt. Es ist vom den FKZ 800.000 beantragenden Unternehmen zu dokumentieren, dass eine solche doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen werden kann;
  4. (d) betriebliche Versicherungsprämien;
  5. (e) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen im Sinne der lit. g als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
  6. (f) Leasingraten; wenn jedoch das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum an dem Leasingobjekt erwirbt und als Leasingnehmer die AfA für das Leasingobjekt oder einen Betrag im Sinne der lit. c als Fixkosten geltend macht (Wahlrecht), kann lediglich der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten geltend gemacht werden;
  7. (g) betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  8. (h) Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten;
  9. (i) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, dieim Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird. Der Verlust von 50% des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
  10. (j) ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Bei Personengesellschaften kann fürjeden Mitunternehmer ein Unternehmerlohn angesetzt werden, es sei denn, es handeltsich um einen kapitalistischen Mitunternehmer im Sinne des § 23a EStG 1988. Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit); von dem so ermittelten Ergebnis sind im Betrachtungszeitraum angefallene Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) in Abzugzu bringen. Als Unternehmerlohn nach Abzug der Nebeneinkünfte dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Liegt der so ermittelteUnternehmerlohn unter EUR 2.666,67 pro Monat, können auch die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers angesetzt werden; dabei darf der für Unternehmerlohn undSozialversicherungsbeiträge insgesamt als Fixkosten geltend gemachte Betrag EUR 2.666,67 pro Monat jedoch nicht übersteigen;
  11. (k) Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in derRechtsform einer Kapitalgesellschaft, sofern der Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu versichern ist;
  12. (l) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind;
  13. (m) Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in den gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind;
  14. (n) Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 angefallen sind, sofern das Unternehmen einen FKZ 800.000 von unter EUR 36.000 beantragt. Bei Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von EUR 36.000 oder mehr beantragen, sind Aufwendungen, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 angefallen sind, keine Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien;
  15. (o) Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.2 realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen); die Dotierung von Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen stellen keine endgültig frustrierten Aufwendungen dar. Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen;
  16. (p) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  1. 4.1.2 Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Punkts 4.1.1 lit. g verrechnet werden, stellen Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.10, angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden. Für die Weiterverrechnung von Personalaufwendungen kommt Punkt 4.1.1 lit. l zum Tragen.
  2. 4.1.3 Von den Fixkosten gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2 sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 185/1961.
  3. 4.1.4 Werden Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des FKZ 800.000 nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des FKZ 800.000 nach Punkt 4.2 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.
  1. 4.2 Definition Umsätze und Umsatzausfall; Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz und Lockdown-Umsatzersatz II in Betrachtungszeiträumen; Verhältnis FKZ 800.000 zu Verlustersatz
  1. 4.2.1 Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet werden, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz fließen daher nicht in die Umsatzberechnung ein.
  2. 4.2.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
  1. (a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
  2. (b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
  3. (c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
  4. (d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
  5. (e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
  6. (f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
  7. (g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
  8. (h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
  9. (i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
  10. (j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.
  1. 4.2.3 Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.
  2. 4.2.4 Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, die jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen.
  3. 4.2.5 Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können Fixkosten und Umsatzerlöse auch nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Werden die Fixkosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Umsatzerlöse nach diesem Prinzip zu ermitteln. Werden die Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, so sind zwingend auch die Fixkosten nach diesem Prinzip zu ermitteln.
  1. 4.3 Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
  1. 4.3.1 Ein FKZ 800.000 wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500 beträgt, gewährt.
  2. 4.3.2 Bemessungsgrundlage für den FKZ 800.000 sind die den gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnenden Fixkosten im Sinne des Punkts 4.1. Wurde eine pauschalierte Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 gewählt, ist der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 zu ermitteln.
  3. 4.3.3 Wenn keine pauschalierte Ermittlung des FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 erfolgt, entspricht das prozentuelle Ausmaß (Ersatzrate), in dem für die in den Betrachtungszeiträumen in Summe angefallenen Fixkosten ein FKZ 800.000 gewährt wird, dem Prozentsatz des Umsatzausfalls.
  4. 4.3.4 Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30%der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfälle anzusetzen; es kann bei der pauschalierten Ermittlung jedoch höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von EUR 36.000 gewährt werden.
  5. 4.3.5 Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen mit EUR 1.800.000 abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen, gedeckelt (beihilferechtlicher Höchstbetrag). Davon abweichend beläuft sich bei Unternehmen der Primär-produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse der beihilferechtliche Höchstbetrag auf EUR 225.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmen und bei Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf EUR 270.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere
  6. (a) ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz;
  7. (b) jener Teil des auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Ausfallsbonus, der nicht auf den Vorschuss FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2 entfällt;
  8. (c) zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden;
  9. (d) Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden.

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 de Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß diesem Punkt 4.3.5 nicht und sind nicht abzuziehen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 sowie andere finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern bei einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß der VO Lockdown-Umsatzersatz oder gemäß der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur unter der Voraussetzung, dass die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder der anderen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich vor der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Beihilfe ist für die Berücksichtigung beim Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise Punkt 4.2.2 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nicht relevant. Erfolgt die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 sowie anderer finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich nach der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes, reduzieren diese finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur insoweit, als sonst der beihilferechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 insgesamt überschritten wäre.

________________________

  1. 3 Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien liegen genehmigte Beihilfen auf Grundlage des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der Länder Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien durch die Entscheidungen der Europäischen Kommission SA.57148 (2020/N) vom 19.5.2020 und SA.58360 (2020/N) vom 10.9.2020 vor. Zu Beihilfen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds vergleiche Punkt 3.2.5.
  2. 4.4 Neugründungen, Erwerbe von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen und Umgründungen
  1. 4.4.1 Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 bereits Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen FKZ 800.000 beantragen.
  2. 4.4.2 Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls und der Fixkosten ist im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen oder im Falle von Umgründungen auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. In diesen Fällen ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, dass
  3. (a) die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind,
  4. (b) der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des FKZ 800.000 zu beeinflussen, und
  5. (c) der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles und der Fixkosten im Rahmen eines von ihm gestellten Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 nicht zu berücksichtigen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbs- beziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen beziehungsweise verstorben ist.
  1. 5 Antragstellung, Antragsprüfung und Auszahlung
  2. 5.1 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des FKZ 800.000 ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des FKZ 800.000 setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
  1. 5.2 Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 hat außer in Fällen des Punkts 5.5 und der Beantragung eines Vorschusses FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Die Vertretung des Antragstellers bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
  2. 5.3 Auszahlung des FKZ 800.000
  1. 5.3.1 Die Auszahlung des FKZ 800.000 muss spätestens bis 31. März 2022 beantragt werden. Diese kann in zwei Tranchen jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
  2. (a) Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
  3. (b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.6).
  4. 5.3.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) beantragt werden (Vorschuss FKZ 800.000).
  1. 5.3.3 Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 und die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen.
  2. 5.3.4 Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche ist, abweichend von Punkt 4.2, auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, abzustellen. Die prognostizierten Umsätze der gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.
  3. 5.3.5 Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Waren und die für das Einschreiten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 anfallenden Aufwendungen gemäß Punkt 4.1.1 lit. n noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust der saisonalen Waren bereits ermittelt werden kann.
  4. 5.3.6 Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.2.2 noch durch den Antragsteller geändert werden.
  1. 5.4 Der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 hat eine Darstellung der geschätzten beziehungsweise tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten in den Betrachtungszeiträumen zu enthalten. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist außer in Fällen der Ermittlung des FKZ 800.000 nach Punkt 4.3.4 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.
  2. 5.5 Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Wird der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 (Pauschalierung) beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.
  3. 5.6 Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 in Höhe von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) mehr als EUR 36.000, jedoch voraussichtlich höchstens EUR 100.000, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters gemäß Punkt 5.4 auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls und der (geschätzten) Fixkosten beschränken.
  4. 5.7 Die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Die Höhe des FKZ 800.000 wird durch die Finanzverwaltung automationsunterstütz nach diesen Richtlinien und aufgrund der Angaben im Antrag berechnet. Das Ergebnis dieser Plausibilisierung und die Berechnung der Höhe des FKZ 800.000 wird der COFAG übermittelt. Bestehen aufgrund dieses Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, kann im Einzelfall durch die COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
  5. 5.8 Bei Anträgen gemäß Punkt 1.4 hat die COFAG die Anpassung der Höhe des FKZ 800.000 vorzunehmen. Die entsprechende Bearbeitung erfolgt unter Einbindung der Finanzverwaltung. Punkt 5.7 ist sinngemäß anzuwenden. Für Anträge, die noch nicht ausbezahlt wurden, erfolgt eine Auszahlung der ersten Tranche in angepasster Höhe. Für Anträge, die bereits ausbezahlt wurden, kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.
  6. 6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
  7. 6.1 Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:
  1. 6.1.1 die Voraussetzungen des Punkts 3.1 erfüllt sind;
  2. 6.1.2 die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht wurden und das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt hat;
  3. 6.1.3 in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind oder mittelbar durch den FKZ 800.000 finanziert werden;
  4. 6.1.4 die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt sind;
  5. 6.1.5 gegebenenfalls ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors oder ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorliegt;
  6. 6.1.6 im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden;
  7. 6.1.7 der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte FKZ 800.000 in der Transparenzdatenbank erfasst wird;
  8. 6.1.8 eine Vereinbarung, die nach Punkt 4.1.4 als Nachweis für nach Punkt 4.1.1 lit. a geltend gemachte Fixkosten herangezogen wird und bei der die abschließenden beziehungsweise betroffenen Parteien keine zueinander fremden Dritte sind, den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht. Wurde eine solche Bestätigung nicht im Rahmen des Antrags abgegeben, kann sie im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung abverlangt werden.
  1. 6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
  1. 6.2.1 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze, zum Beispiel mittels Kurzarbeit, zu erhalten;
  2. 6.2.2 die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines FKZ 800.000 im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen;
  3. 6.2.3 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem FKZ 800.000, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
  4. 6.2.4 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 festgestellte Differenz zurückzuzahlen;
  5. 6.2.5 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
  6. 6.2.6 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
  7. 6.2.7 Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.
  1. 7 Entscheidung über Anträge
  2. 7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung eines FKZ 800.000 jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.7.
  3. 7.2 Die jeweils in Einklang mit Punkt 5.3 beantragten Tranchen des FKZ 800.000 werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 5.3.
  4. 7.3 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
  5. 7.4 Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmitteln beziehungsweise eigenmittelähnlichen oder vergleichbaren Instrumenten oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von diesen Richtlinien umfasst ist, erhalten, ist darüber gemeinsam mit der Gewährung des FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien zu entscheiden.
  6. 7.5 Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
  7. 7.6 FKZ 800.000 werden auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne von Punkt 5.1 gewährt. Auf die Gewährung eines FKZ 800.000 besteht kein Rechtsanspruch.
  8. 8 Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.000
  9. 8.1 Die nachträgliche Überprüfung von FKZ 800.000 erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020. Bei FKZ 800.000 an Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr, in das die Gewährung des FKZ 800.000 fällt, Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von EUR 40 Mio. oder mehr erzielt haben, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Gewährung des FKZ 800.000 in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, in dem der FKZ 800.000 gewährt wurde. Bei allen anderen Unternehmen sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen.
  10. 8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Fixkosten und der angegebene Umsatzausfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ob der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wurde.
  11. 8.3 Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:
  1. (a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften FKZ 800.000 nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten FKZ 800.000 unterschreitet; oder
  2. (b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines FKZ 800.000; oder
  3. (c) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei demgewährten beziehungsweise ausgezahlten FKZ 800.000 überschritten.
  1. 8.4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn der Antragsteller gegen die Bestimmungen betreffend den Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen verstoßen hat (vergleiche Punkt 4.2.2), vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
  2. 8.5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) FKZ 800.000 für Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a gewährt, die für Zeiträume, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, geltend gemacht wurden und unterschreitet der gemäß Punkt 4.1.4 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Fixkosten im Rahmen der Berechnung des gewährten FKZ 800.000 herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des FKZ 800.000 durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein FKZ 800.000 gewährt wurde, zu erfolgen. Wurde der FKZ 800.000 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt und überschreitet der von der COFAG für diese Fixkosten gewährte (anteilige) FKZ 800.000 die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Aufwandsminderung beim Unternehmen hinsichtlich der geltend gemachten Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a kommt. Nach Punkt 6.2.7 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
  3. 8.6 Die COFAG hat im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt.
  4. 8.7 Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
  5. 9. Berichtspflicht der COFAG
  6. 9.1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die gewährten FKZ 800.000 laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
  7. 9.2 Die COFAG hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter FKZ 800.000 sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.

10 Auskunfts- und Einsichtsrechte der COFAG

  1. 10.1 Hat ein Antragsteller bei der COFAG einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 eingebracht, hat die SVS der COFAG auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über personenbezogene Daten der Antragsteller wie insbesondere über Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20011343

Dokumentnummer

NOR40242956

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)