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§ 2 SchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Materialien

§ 2.

(1) Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass

  1. 1. die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und
  2. 2. bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.

(2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

20011327

Dokumentnummer

NOR40227359

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