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§ 5 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

2. Hauptstück

Schutz vor Radon in Wohngebäuden Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

§ 5.

Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 gelten die Festlegungen der Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227249

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