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§ 14 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

§ 14.

(1)  Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäßAnlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

(2)  Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227258

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