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§ 3 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Phasen einer Notfallexpositionssituation:
  1. a) Vorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
  2. b) Kontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
  3. c) Zwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
  1. 2. Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
  2. 3. Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
  3. 4. verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.

Schlagworte

Ausbreitungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225657

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