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§ 11 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Aufzeichnungspflichten

§ 11.

Für Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über absolvierte Aus- und Fortbildungen sowie über Teilnahmen an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei separat anzuführen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225665

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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