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Anlage 5 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 5

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

1. Basisausbildung:

Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:

  1. Einfache strahlenphysikalische Grundlagen;
  2. Strahlenexposition und Strahlenschutz;
  3. Biologische Wirkung ionisierender Strahlung, Strahlenschäden;
  4. Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke;
  5. Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte, Referenzwerte;
  6. Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention;
  7. Kennzeichnung von radioaktiven Quellen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen;
  8. Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze;
  9. Nachweis von Kontaminationen bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung.

Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

2. Aufbauausbildung I:

Voraussetzung für die Aufbauausbildung I ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung I ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung I abzudecken:

  1. Vertiefung der Strahlenphysik;
  2. Strahlenexposition und Strahlenschutz;
  3. Einsatz der Messgeräte;
  4. Transport von radioaktiven Quellen;
  5. Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze;
  6. Dekontaminierung;
  7. Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen;
  8. Grundlagen der Probenahme;
  9. Rechtsvorschriften.

Die Aufbauausbildung I umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

3. Aufbauausbildung II:

Voraussetzung für die Aufbauausbildung II ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung I.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung II ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung II abzudecken:

  1. Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I;
  2. Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie;
  3. Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze.

Die Aufbauausbildung II umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

4. Spezialausbildungen:

Voraussetzungen für eine Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.

Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Von der Absolvierung einer Spezialausbildung kann abgesehen werden, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225675

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