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Anlage 6 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 6

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
  2. Einhaltung des gemäß § 12 Z 1 festgelegten Referenzwertes;
  3. Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
  4. Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
  5. Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225676

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