Anlage 6
- Zu § 14
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:
- – Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
- – Einhaltung des gemäß § 12 Z 1 festgelegten Referenzwertes;
- – Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
- – Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
- – Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225676
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