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ARTIKEL 26 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 26

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die einschlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten. Unbeschadet aller Bestimmungen dieses Abkommens können jedoch bestehende Verkehrsrechte und Luftsicherheitsvorkehrungen, die aus diesen bilateralen Übereinkünften oder anderen, nicht unter dieses Abkommen fallenden oder günstigeren Vereinbarungen abgeleitet werden, weiterhin ausgeübt bzw. angewandt werden. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen sind, können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin ausgeübt bzw. angewandt werden durch:

  1. a) Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern hinsichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte oder der Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Staatszugehörigkeit stattfindet.
  2. b) Luftfahrtunternehmen des Staates Israel.

(2) Treten die Vertragsparteien einer multilateralen Übereinkunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse der beiden Vertragsparteien, eventuell künftige Empfehlungen der ICAO anzuwenden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Abkommen oder Teile davon nicht in der ICAO als Argument gegen die Erörterung politischer Alternativen im Hinblick auf Fragen, die unter dieses Abkommen fallen, anführen.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der künftige Abschluss von Luftsicherheitsvorkehrungen zwischen der Regierung des Staates Israel und den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Sicherheitsbereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, nicht eingeschränkt oder untersagt wird. Die Vertragsparteien vereinbaren jedoch, i) wenn möglich und in Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 dem Abschluss von Luftsicherheitsvorkehrungen auf EU-Ebene Vorrang einzuräumen und ii) dem Gemeinsamen Ausschuss die einschlägigen Informationen zu diesen bilateralen Luftsicherheitsvorkehrungen, die Artikel 14 Absatz 14 unterliegen, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225636

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