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ARTIKEL 23 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 23

Streitbeilegung und Schiedsverfahren

(1) Beide Vertragsparteien können auf diplomatischem Wege Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht gemäß Artikel 22 gelöst wurden, an den im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichteten Assoziierungsrat verweisen. Für die Zwecke dieses Artikels handelt der im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichtete Assoziierungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.

(4) Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, die Streitigkeit gemäß Absatz 2 beizulegen, wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern verwiesen:

  1. a) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer sechzig (60) Tage von den Vertragsparteien ernannt werden. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann jede der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen;
  2. b) der nach Absatz a ernannte dritte Schiedsrichter sollte Staatsangehöriger eines Drittstaates, der zum Zeitpunkt der Ernennung diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien unterhält, sein und führt den Vorsitz über das Schiedsgericht;
  3. c) das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung und
  4. d) vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts werden die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.

(5) Auf Antrag einer Vertragspartei kann das Schiedsgericht die andere Vertragspartei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(6) Das Schiedsgericht bemüht sich, vorläufige oder abschließende Entscheidungen im Konsens zu fassen. Wird kein Konsens erzielt, so fasst das Schiedsgericht seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(7) Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach, kann die andere Vertragspartei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225633

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