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§ 27 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

§ 27.

Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225586

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