11. Hauptstück
Strahlenschutzbeauftragte Ausbildung im medizinischen Bereich
§ 79.
(1) Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
- 1. eine der folgenden Ausbildungen
- a) Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
- b) einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
- c) Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
- und
- 2. Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
(2) Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.
Schlagworte
Humanmedizin, Zahnmedizin
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225481
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