Anlage 18
Zu den §§ 79 Abs. 1 Z 2, 80 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 und 82 Abs. 1
Strahlenschutzausbildungen
Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 79 für medizinische Expositionen
- 1. Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- – Grundlagen der Kernphysik
- – Physik der ionisierenden Strahlung
- – Strahlenquellen
- – Grundlagen der Strahlenbiologie
- – Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
- – Dosimetrie
- – Grundlagen des Strahlenschutzes
- – Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- – Messgeräte
- – ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
- – Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- – Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
- – Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
- – diagnostische Referenzwerte
- – Qualitätssicherungsmaßnahmen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie, Qualitätsprüfungen
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- – Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
- – Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- – rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
- – Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
- – Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- – Diagnostische Referenzwerte
- – Qualitätssicherungsmaßnahmen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätsprüfungen
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- – Röntgeneinrichtungen für Therapie
- – sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
- – umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
- – Kalibrierung von Strahlenquellen
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
- – Qualitätssicherungsmaßnahmen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit, Qualitätsprüfungen
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 79 für die Veterinärmedizin
- 1. Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- – Grundlagen der Kernphysik
- – Physik der ionisierenden Strahlung
- – Strahlenquellen
- – Grundlagen der Strahlenbiologie
- – Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
- – Dosimetrie
- – Grundlagen des Strahlenschutzes
- – Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- – Messgeräte
- – ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
- – Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- – Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- – Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- – Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- – Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- – rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
- – Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
- – Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- – Qualitätssicherungsmaßnahmen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- – Röntgeneinrichtungen für Therapie
- – sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
- – umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
- – Kalibrierung von Strahlenquellen
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit
C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 80 sowie Strahlenschutzausbildung gemäß § 81 für Strahlenschutzbeauftragte in Entsorgungsanlagen
- 1. Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- – Grundlagen der Kernphysik
- – Physik der ionisierenden Strahlung
- – Strahlenquellen
- – Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
- – Dosimetrie
- – Grundlagen des Strahlenschutzes
- – Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- – Messgeräte
- – ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
- – Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- – Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 bis 4.
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
- – Einrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
- – Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
- – Füllstandsanzeiger
- – Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
- – sonstige Strahlenquellen
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- – Qualitätssicherungsmaßnahmen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
- – Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen
- – Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- – Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- – Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- – rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
- – Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
- – Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- – Qualitätssicherungsmaßnahmen
- – Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
- – Grundlagen des Strahlenschutzes
- – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
- – Rechtsvorschriften für natürlich vorkommende radioaktive Materialien
- – Vorkommen und Verwendung von natürlichen Strahlenquellen (zumindest Uran, Thorium, Radon und Radium)
- – Messgeräte
- – Bewertung von Grenzwerten
- – Klassifizierung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Bezug auf die Freigabefähigkeit (eingeschränkt, uneingeschränkt)
- – Überblick über Deponien, die zur Einlagerung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien geeignet sind (Deponieparameter)
- – Übungen: Dosisleistungsmessung, Messung der Aktivitätskonzentration, Dosisermittlung
- 5. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend zur speziellen Ausbildung gemäß Z 2 eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens acht Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- – Einsatzbereiche von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
- – Dosisermittlung
- – Risikobetrachtungen
- – Maßnahmen bei Störfällen
- – Übungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 81 für Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden:
- – Grundlagen der Kernphysik
- – Physik der ionisierenden Strahlung
- – Grundlagen des Strahlenschutzes
- – Grundlagen der Strahlenbiologie
- – Dosimetrie
- – Reaktorphysik
- – Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
- – Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen
- – rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung sowie für radioaktive Abfälle
- – nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
- – Messgeräte
- – Strahlen- und Emissionsüberwachung
- – Brandschutz
- – Notfallvorsorge (insbesondere anlageninterne)
- – Zugangskontrollen
Schlagworte
Personenermittlung, Strahlenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225548
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