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Anlage 18 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 18

Zu den §§ 79 Abs. 1 Z 2, 80 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 und 82 Abs. 1

Strahlenschutzausbildungen

Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.

A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 79 für medizinische Expositionen

  1. 1. Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
  1. Grundlagen der Kernphysik
  2. Physik der ionisierenden Strahlung
  3. Strahlenquellen
  4. Grundlagen der Strahlenbiologie
  5. Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
  6. Dosimetrie
  7. Grundlagen des Strahlenschutzes
  8. Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
  9. Messgeräte
  10. ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
  11. Strahlenunfälle, Erste Hilfe
  12. Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.

  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
  1. Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
  2. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  3. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
  4. diagnostische Referenzwerte
  5. Qualitätssicherungsmaßnahmen
  6. Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie, Qualitätsprüfungen
  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
  1. Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
  2. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  3. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
  4. Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
  5. rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
  6. Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
  7. Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
  8. Diagnostische Referenzwerte
  9. Qualitätssicherungsmaßnahmen
  10. Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätsprüfungen
  1. 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon vier Stunden Übungen:
  1. Röntgeneinrichtungen für Therapie
  2. sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
  3. umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
  4. Kalibrierung von Strahlenquellen
  5. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  6. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
  7. Qualitätssicherungsmaßnahmen
  8. Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit, Qualitätsprüfungen

B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 79 für die Veterinärmedizin

  1. 1. Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
  1. Grundlagen der Kernphysik
  2. Physik der ionisierenden Strahlung
  3. Strahlenquellen
  4. Grundlagen der Strahlenbiologie
  5. Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
  6. Dosimetrie
  7. Grundlagen des Strahlenschutzes
  8. Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
  9. Messgeräte
  10. ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
  11. Strahlenunfälle, Erste Hilfe
  12. Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.

  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
  1. Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
  2. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  3. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
  4. Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
  1. Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
  2. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  3. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
  4. Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
  5. rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
  6. Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
  7. Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
  8. Qualitätssicherungsmaßnahmen
  9. Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung
  1. 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
  1. Röntgeneinrichtungen für Therapie
  2. sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
  3. umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
  4. Kalibrierung von Strahlenquellen
  5. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  6. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
  7. Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit

C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 80 sowie Strahlenschutzausbildung gemäß § 81 für Strahlenschutzbeauftragte in Entsorgungsanlagen

  1. 1. Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
  1. Grundlagen der Kernphysik
  2. Physik der ionisierenden Strahlung
  3. Strahlenquellen
  4. Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
  5. Dosimetrie
  6. Grundlagen des Strahlenschutzes
  7. Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
  8. Messgeräte
  9. ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
  10. Strahlenunfälle, Erste Hilfe
  11. Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 bis 4.

  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
  1. Einrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
  2. Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
  3. Füllstandsanzeiger
  4. Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
  5. sonstige Strahlenquellen
  6. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  7. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
  8. Qualitätssicherungsmaßnahmen
  9. Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle
  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
  1. Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen
  2. Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  3. Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
  4. Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
  5. rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
  6. Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
  7. Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
  8. Qualitätssicherungsmaßnahmen
  9. Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  1. 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
  1. Grundlagen des Strahlenschutzes
  2. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
  3. Rechtsvorschriften für natürlich vorkommende radioaktive Materialien
  4. Vorkommen und Verwendung von natürlichen Strahlenquellen (zumindest Uran, Thorium, Radon und Radium)
  5. Messgeräte
  6. Bewertung von Grenzwerten
  7. Klassifizierung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Bezug auf die Freigabefähigkeit (eingeschränkt, uneingeschränkt)
  8. Überblick über Deponien, die zur Einlagerung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien geeignet sind (Deponieparameter)
  9. Übungen: Dosisleistungsmessung, Messung der Aktivitätskonzentration, Dosisermittlung
  1. 5. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend zur speziellen Ausbildung gemäß Z 2 eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens acht Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
  1. Einsatzbereiche von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
  2. Dosisermittlung
  3. Risikobetrachtungen
  4. Maßnahmen bei Störfällen
  5. Übungen: Rechenübungen

D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 81 für Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden:

  1. Grundlagen der Kernphysik
  2. Physik der ionisierenden Strahlung
  3. Grundlagen des Strahlenschutzes
  4. Grundlagen der Strahlenbiologie
  5. Dosimetrie
  6. Reaktorphysik
  7. Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
  8. Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen
  9. rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung sowie für radioaktive Abfälle
  10. nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
  11. Messgeräte
  12. Strahlen- und Emissionsüberwachung
  13. Brandschutz
  14. Notfallvorsorge (insbesondere anlageninterne)
  15. Zugangskontrollen

Schlagworte

Personenermittlung, Strahlenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225548

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