2. Abschnitt
Nicht-medizinische Teilchenbeschleuniger Allgemeine Bestimmungen
§ 55.
(1) Teilchenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht. Für einen Betrieb außerhalb von Strahlenanwendungsräumen muss entweder das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet sein, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren, oder durch sonstige Abschirmungen ein ausreichender Schutz sichergestellt sein.
(2) Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem der Name oder das Kennzeichen der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten sowie die Fabrikationsnummer angegeben sein muss. Neben den zugehörigen Begleitpapieren müssen in deutscher Sprache vorliegen:
- 1. ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
- 2. Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
- 3. eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
- 4. eine Wartungsanleitung.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225457
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