4. Abschnitt
Offene radioaktive Stoffe Aufzeichnungspflichten
§ 43.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
- 1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
- 2. physikalische und chemische Eigenschaften;
- 3. Zeitpunkt des Bezuges;
- 4. Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
- 1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
- 2. physikalische und chemische Eigenschaften;
- 3. Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
- 4. Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225445
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