2. Hauptstück
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
§ 125.
(1) In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
(2) Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225527
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