Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition
§ 101.
Im Fall einer unfallbedingten Exposition hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die Ermittlung der dadurch bewirkten Dosen durch eine ermächtigte Dosismessstelle zu veranlassen. Der Dosismessstelle sind alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist sie davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine unfallbedingte Exposition handelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225503
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