vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 24 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 24

Zu den §§ 120 Abs. 1 bis 3 und 122 Abs. 3 sowie Anlage 23 Abschnitt C

Dosisermittlung für das fliegende Personal

A. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung

Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch zu ermitteln.

  1. 1. Bei Verwendung von Rechenprogrammen zur Dosisermittlung:
  1. Funktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die mit dem Rechenprogramm ermittelten Umgebungs-Äquivalentdosisleistungen dH*(10)/dt müssen als Funktion der vertikalen Abschneidesteifigkeit rc für alle möglichen Werte von rc in einem Bereich von ± 30 Prozent um die aus experimentellen Werten oder Referenzdaten bestimmten Mittelwerte liegen. Alternativ kann auch ein Vergleich mit der berechneten Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) auf beliebigen Flugstrecken herangezogen werden. Die mit dem Rechenprogramm ermittelte Routendosis beliebiger Flüge darf sich von gemessenen Werten der Umgebungs-Äquivalentdosis um nicht mehr als ± 30 Prozent, bezogen auf die gemessene Dosis, unterscheiden.
  2. Nichtfunktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die Sicherheit des Programms, der verwendeten Daten und Parameterwerte, die Fehlererkennung, die Schnittstellen und die Programmdokumentation müssen dem Stand der Technik entsprechen.
  3. Validierung des Rechenprogramms: Die Validierung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
  1. 2. Bei messtechnischer Dosisermittlung:
  1. Verwendung von durch eine akkreditierte Kalibrierstelle oder ein nationales Metrologieinstitut kalibrierten Dosimetern (TEPC oder gleichermaßen geeignete Messsysteme) zur Ermittlung der Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10).

B. Festlegungen für die effektive Dosis

Der ermittelte Wert für die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) gilt als effektive Dosis.

C. Daten zur Dosisermittlung

  1. 1. Angaben zur überwachten Person und zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
  1. Angaben zur überwachten Person:
  1. Name, Vorname, frühere Namen, Titel
  2. Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
  3. Geschlecht, Staatsangehörigkeit
  1. Angaben zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
  1. Name und Adresse
  1. 2. Angaben zu den Flügen der überwachten Person:
  1. Liste der Flüge im Ermittlungszeitraum:
  1. Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):
  1. 3. Angaben zur Dosisermittlung:
  1. durchführende Dosismessstelle
  2. ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum, Datum der Ermittlung

D. Begriffe

vertikale Abschneidesteifigkeit rc: Maß für die Ablenkung eines Teilchens bei senkrechtem Einfall in das Erdmagnetfeld, wobei gerade kein Eindringen in die Atmosphäre mehr möglich ist.

Blockzeit: Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand nach dem Flug an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind, gemäß Anlage 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004.

TEPC: gewebeäquivalenter Proportionalzähler (tissue equivalent proportional counter). Hohlraumsonde mit einem Wandmaterial und einer Gasfüllung einer gewissen gewebeäquivalenten Zusammensetzung. Der TEPC ermöglicht die direkte Bestimmung der Energiedosis in Gewebe für gemischte Strahlungsfelder in Abhängigkeit von der linearen Energieübertragung L.

Routendosis: Gesamtdosis aus der zeitlichen Integration über die Dosiswerte entlang der Flugstrecke.

Schlagworte

Geburtsdatum, Abflughafen

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225554

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte