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Anlage 16 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 16

Zu den §§ 71 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 81 Abs. 2 Z 2 und 82 Abs. 1 Z 4

Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen

Inhalte:

  1. nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie sonstige Regelwerke auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
  2. Konditioniertätigkeiten und -anlagen
  3. innerbetrieblicher Transport und Handhabung von Abfallgebinden
  4. Pufferlagerung von radioaktiven Abfällen
  5. Einlagerungstätigkeiten in das Zwischenlager
  6. periodische Kontrollen des Zwischenlagers
  7. Strahlen- und Emissionsüberwachung
  8. Messtechnik
  9. Brandschutz
  10. Notfallvorsorge
  11. Zugangskontrollen
  12. Qualitätsmanagement auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen

Ausmaß: mindestens 40 Stunden

Schlagworte

Konditionieranlage, Strahlenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225546

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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