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Anlage 15 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 15

Zu § 70 Abs. 1

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Entsorgungsanlagen

Ein Sicherheitsbericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. allgemeine Beschreibung der Entsorgungsanlage
  2. Aspekte der Anlagenplanung, insbesondere hinsichtlich technische Auslegung und Sicherheit
  3. Standortmerkmale, im Hinblick auf
  1. geografische, topografische und demografische Daten
  2. meteorologische Faktoren
  3. geologische, hydrologische und seismologische Verhältnisse
  1. aktuelle Beschreibung der Entsorgungsanlage und ihrer Einrichtungen
  1. Gebäudestrukturen und Komponenten
  2. technische Sicherheitseinrichtungen
  3. elektrische Energieversorgung
  4. Hilfssysteme, einschließlich Lüftung sowie Brandschutz
  5. aktuelle Beschreibung der Handhabungs- und Lageraktivitäten
  1. Darstellung des Betriebes und der Betriebssicherheit
  1. Beschreibung der betrieblichen Abläufe
  2. Strahlenschutz
  3. Beschreibung der Betriebsorganisation und des integrierten Managementsystems
  4. Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit und Sicherheitskultur
  5. Aus- und Fortbildung des Personals und der Strahlenschutzbeauftragten
  6. Betriebsvorschriften insbesondere für sicherheitsrelevante Arbeitsvorgänge
  7. Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  8. Wiederholungsprüfungen
  9. Beschreibung der Vorkehrung zur Minimierung der betrieblich erzeugten Abfälle
  10. Beschreibung der Inbetriebnahme, Bewertung der dabei festgestellten Abweichungen, einschließlich der Gründe für Abweichungen
  11. Definition eines angemessenen Programms für den kontinuierlichen Nachweis, dass die Abfallgebinde langfristig den festgelegten Lagerbedingungen unter den entsprechenden Umgebungsbedingungen im Lager entsprechen
  1. Überblick über den aktuellen Stand des Stilllegungskonzeptes
  2. Darstellung des Sicherungsstatus der Entsorgungsanlage
  1. Darstellung technischer und organisatorischer Vorkehrungen
  1. Darstellung der Ergebnisse der Sicherheits-/Störfallanalyse unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards (insbesondere Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation), insbesondere
  1. zugrunde gelegtes Störfallspektrum
  2. Abschätzungen von ereignisbedingten Freisetzungen radioaktiver Stoffe
  3. Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen von strahlenschutzrelevanten Ereignissen auf Mensch und Umwelt
  4. Nachweis der Einhaltung der Sicherheitskriterien und radiologischen Grenzwerte
  1. Überblick über die Notfallvorsorge, insbesondere die anlageninterne, einschließlich Notfallplan
  2. Sicherheitstechnische Bewertung zum Nachweis der Erfüllung aller sicherheitstechnischen Voraussetzungen sowie der behördlichen Anforderungen durch:
  1. Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten Expositionen kommen könnte
  2. Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen, sofern möglich
  3. Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Maßnahmen
  4. Festlegung der Begrenzungen und Bedingungen für die Tätigkeit

Schlagworte

Handhabungsaktivität, Ausbildung, Wartungsmaßnahme, Schutzvorkehrung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225545

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