Anlage 13
zu § 63 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5
Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit
Inhalte:
- – Grundlagen der Kernphysik, einschließlich der Physik ionisierender Strahlung
- – Reaktorphysik
- – Energiefreisetzung und Thermohydraulik
- – Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
- – Strahlenschutz (insbesondere anlageninterne Notfallplanung)
- – nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
- – Reaktorwarte und deren technische Ausstattung
- – Anlagenbetrieb und -bedienung
- – Zugangskontrolle
- – Brandschutz
Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden.
Schlagworte
Anlagenbedienung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225543
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