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§ 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2020

Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen

§ 1.

Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011230

Dokumentnummer

NOR40224882

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